BSG - Urteil vom 10.05.2011
B 4 KG 1/10 R
Fundstellen:
BSGE 108, 144
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 28.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 KG 8/08
SG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KG 28/06

BSG - Urteil vom 10.05.2011 (B 4 KG 1/10 R) - DRsp Nr. 2011/12411

BSG, Urteil vom 10.05.2011 - Aktenzeichen B 4 KG 1/10 R

DRsp Nr. 2011/12411

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. Januar 2010 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Gründe:

I

Streitig ist die Gewährung eines Kinderzuschlages nach § 6a BKGG für die Zeit von September 2006 bis Januar 2007.

Der verheiratete Kläger bezog während seiner Erwerbstätigkeit einen Kinderzuschlag für seine drei Kinder in Höhe von monatlich 420 Euro. Nach Eintritt von Arbeitslosigkeit im Februar 2006 bewilligte ihm die Beklagte vom 10.2.2006 bis 11.2.2007 Alg in Höhe von 1056,90 Euro monatlich. Er erhielt die Leistung zunächst in voller Höhe. Ab September 2006 wurde ihm wegen eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (PfÜB) des Amtsgerichts K vom 21.8.2006 zugunsten des Freistaates Bayern (... M .../06) nur noch Alg in Höhe von 972,60 Euro monatlich ausgezahlt.