BSG - Urteil vom 10.05.2011
B 4 AS 139/10 R
Fundstellen:
NZS 2012, 154
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 04.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 6295/09

BSG - Urteil vom 10.05.2011 (B 4 AS 139/10 R) - DRsp Nr. 2011/12656

BSG, Urteil vom 10.05.2011 - Aktenzeichen B 4 AS 139/10 R

DRsp Nr. 2011/12656

Zur Bestimmung der grundsicherungsrechtlichen Angemessenheit einer privaten Unfallversicherung für Kinder und Jugendliche ist sowohl darauf abzustellen, ob sie üblicherweise von Beziehern von Einkommen knapp oberhalb der Grundsicherungsgrenze als Vorsorgeaufwendung abgeschlossen wird, als auch, welche individuellen Lebensverhältnisse die Situation des Leistungsberechtigten prägen (Anschluss an und Fortführung von BSG vom 29.9.2009 - B 8 SO 13/08 R = BSGE 104, 207 = SozR 4-3530 § 6 Nr 1).

Auf die Sprungrevision des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 4. August 2010 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen.

Gründe:

I

Streitig ist die Höhe des SGB II-Leistungsanspruchs der Kläger unter Abzug einer Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro vom Einkommen des Klägers zu 3 für eine für ihn abgeschlossene private Unfallversicherung im Zeitraum vom 1.8.2009 bis .2.2010.