BSG - Urteil vom 10.05.2011
B 4 AS 11/10 R
Fundstellen:
NZS 2012, 73
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 03.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 103/07
SG Magdeburg, vom 22.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 957/06

BSG - Urteil vom 10.05.2011 (B 4 AS 11/10 R) - DRsp Nr. 2011/12512

BSG, Urteil vom 10.05.2011 - Aktenzeichen B 4 AS 11/10 R

DRsp Nr. 2011/12512

Der Schutzgedanke des Erlasses von Ansprüchen bei Unbilligkeit der Einziehung im Einzelfall (§ 44 SGB 2) führt nicht zur Rückzahlungsfreiheit eines Darlehens für Schulbedarf (Fortführung von BSG vom 19.8.2010 - B 14 AS 47/09 R = SozR 4-3500 § 73 Nr 2).

Die Revisionen der Kläger gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 3. Dezember 2009 werden zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

Streitig ist die Übernahme der Kosten für Schulbedarf der drei Kläger im Schuljahr 2006/2007 als Leistung nach dem SGB II oder SGB XII.

Die Kläger zu 1 und 2 besuchten im benannten Schuljahr die Grund- bzw Sekundarschule. Der Kläger zu 3 wurde im Schuljahr 2006/2007 eingeschult. Der Beklagte bewilligte ihnen und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Mutter sowie weiteren Geschwistern durch Bescheid vom 27.6.2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1.7. bis 31.12.2006. Auf den Antrag der Kläger vom 30.6.2006 lehnte der Beklagte die Übernahme von Aufwendungen für Schulbedarf (ua Arbeitsmittel, Arbeitsmaterialien, Schulbücher, Turnzeug, Schultüte und Einschulungsfeier) der drei Kläger durch Bescheid vom 5.7.2006 ab. Den Widerspruch hiergegen wies er durch Widerspruchsbescheid vom 9.8.2006 zurück.