BSG - Urteil vom 10.03.2011
B 3 P 3/10 R
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 24.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 P 33/06
SG Osnabrück, vom 23.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 P 40/02

BSG - Urteil vom 10.03.2011 (B 3 P 3/10 R) - DRsp Nr. 2011/11504

BSG, Urteil vom 10.03.2011 - Aktenzeichen B 3 P 3/10 R

DRsp Nr. 2011/11504

1. Ein gemeinnütziger Pflegeheimträger darf im Rahmen der Berechnung von betriebsnotwendigen Investitionsfolgeaufwendungen eine aus den Konzessionsabgaben nach dem Niedersächsischen Gesetz über das Lotterie- und Wettwesen (juris: LottG ND) stammende, zur Errichtung oder Modernisierung der Einrichtung verwandte Finanzhilfe als Eigenkapital bei den Abschreibungen auf Gebäude und Inventar in Ansatz bringen. Eine Verzinsung ist jedoch ausgeschlossen. 2. Ein Pflegeheimträger bedarf zur Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsfolgeaufwendungen gegenüber allen in dem Heim betreuten Pflegebedürftigen der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde, wenn er auch nur für eine der dort angebotenen Pflegeformen (Dauerpflege, Kurzzeitpflege, Tagespflege) eine öffentliche Förderung erhält.

Auf die Revision des Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. Februar 2010 - L 15 P 33/06 - und des Sozialgerichts Osnabrück vom 23. Juni 2006 geändert, der Bescheid des Beklagten zur Dauerpflege vom 10. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Juni 2001 aufgehoben und der Beklagte verurteilt, für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 30. Juni 2000 der Berechnung von Investitionsfolgeaufwendungen bei den Dauerpflegeplätzen in Höhe von kalendertäglich 44,24 DM (22,62 Euro) zuzustimmen.