I. Streitig ist, ob die beklagte Krankenkasse dem Kläger die Kosten für ein privatärztlich verordnetes Arzneimittel zu erstatten hat.
Der Kläger ist bei der Beklagten pflichtversichert. Seit 1991 wird er wegen eines Non-Hodgkin-Lymphoms ambulant und stationar u.a. mit Chemotherapie behandelt. Im April 1992 verordnete ihm der Arzt für Allgemeinmedizin Dr. R. das Arzneimittel Edelfosin. Den Antrag des Herstellers, der Firma M.
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