BSG - Urteil vom 07.04.2011
B 9 VJ 1/10 R
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 11.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 VJ 24/07
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 40 VJ 49/07

BSG - Urteil vom 07.04.2011 (B 9 VJ 1/10 R) - DRsp Nr. 2011/10365

BSG, Urteil vom 07.04.2011 - Aktenzeichen B 9 VJ 1/10 R

DRsp Nr. 2011/10365

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. März 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Gründe:

I

Streitig ist, ob der Kläger an einem entschädigungspflichtigen Impfschaden leidet.

Der Kläger wurde in der 33. Schwangerschaftswoche am 24.10.1985 geboren. Vor und unter der Geburt kam es zu einem Sauerstoffmangel und einer Säureüberladung (perinatale Asphyxie). Am 17.4.1986 erhielt der Kläger die im Land Berlin öffentlich empfohlene Schutzimpfung gegen Diphtherie und Tetanus (Kombination) sowie gegen Poliomyelitis (oral). Zwei Wochen nach dieser Impfung sackte der Kläger im Arm seiner Mutter schlaff zusammen; sein Gesicht war blass, die Augen halb geschlossen; nach einigen Minuten setzte eine Erholung ein; Fieber und Krämpfe traten nicht auf. Nach Angaben seiner Mutter hat sich das Kind nicht mehr vollständig erholt. Ende 1986 wurde beim Kläger eine spastische Tetraplegie mit statomotorischer Entwicklungsverzögerung diagnostiziert. Die beiden weiteren Impfungen gegen Diphtherie, Tetanus und Poliomyelitis erhielt der Kläger am 12. und 30.4.1987.

Der Kläger ist als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung (GdB) von nunmehr 100 anerkannt.