BSG - Urteil vom 06.05.1994
7 RAr 68/93
Normen:
SchwbG § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 2 S. 2, § 8 ;
Fundstellen:
BSGE 74, 176
SozR 3-3870 § 13 Nr. 2
Vorinstanzen:
LSG Berlin,

BSG - Urteil vom 06.05.1994 (7 RAr 68/93) - DRsp Nr. 1995/980

BSG, Urteil vom 06.05.1994 - Aktenzeichen 7 RAr 68/93

DRsp Nr. 1995/980

»1. Bei der Festsetzung der Ausgleichsabgabe ist die Hauptfürsorgestelle nicht an Feststellungsbescheide der Bundesanstalt für Arbeit nach § 13 Abs. 2 S. 2 SchwbG gebunden. 2. Es handelt sich nicht um einen weiteren Arbeitsplatz i.S. des § 7 Abs. 1 SchwbGW, wenn als Ersatz für ein während des Monats beendetes Beschäftigungsverhältnis ein neues Beschäftigungsverhältnis (Ersatzbeschäftigungsverhältnis begründet wird.«

Normenkette:

SchwbG § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 2 S. 2, § 8 ;

Gründe:

I. Im Streit ist die Rechtmäßigkeit von Bescheiden der Beklagten gemäß § 13 Abs. 2 Schwerbehindertengesetz (SchwbG) über die Anzahl der bei der Klägerin vorhandenen Arbeitsplätze und beschäftigten Schwerbehinderten in den Jahren 1986 bis 1988.