BSG - Urteil vom 06.04.2011
B 4 AS 5/10 R
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 16.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 3036/07
SG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 5964/06

BSG - Urteil vom 06.04.2011 (B 4 AS 5/10 R) - DRsp Nr. 2011/10770

BSG, Urteil vom 06.04.2011 - Aktenzeichen B 4 AS 5/10 R

DRsp Nr. 2011/10770

Die Revisionen der Klägerinnen gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Juni 2009 werden zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

Die Klägerinnen begehren von dem Beklagten die Erteilung einer Zusicherung der Übernahme künftiger angemessener Unterkunftskosten wegen der Erforderlichkeit eines Umzugs aus der bisherigen Wohnung in eine nicht näher konkretisierte angemessene Wohnung.

Die Klägerinnen zu 1 bis 3 beziehen seit 2005, die Klägerin zu 4 seit ihrer Geburt im Februar 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Bis zum 31.5.2010 bewohnten sie eine 86 qm große Drei-Zimmer-Wohnung, für die eine Gesamtmiete in Höhe von 588,81 Euro zu entrichten war. Der Beklagte berücksichtigte als Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) zunächst einen monatlichen Betrag in Höhe von 558,29 Euro, ab November 2005 in Höhe von 563,72 Euro, ab Januar 2006 in Höhe von 565,96 Euro und ab November 2006 in Höhe von 569,82 Euro.