BSG - Urteil vom 06.04.2011
B 4 AS 16/10 R
Fundstellen:
NZS 2011, 827
NZS 2012, 27
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 29.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 1639/09
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 63 AS 30052/08

BSG - Urteil vom 06.04.2011 (B 4 AS 16/10 R) - DRsp Nr. 2011/10769

BSG, Urteil vom 06.04.2011 - Aktenzeichen B 4 AS 16/10 R

DRsp Nr. 2011/10769

Die Revision des Beklagten gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Revisionsverfahren.

Gründe:

I

Im Zusammenhang mit der Aufhebung von SGB II -Leistungen ist streitig, in welcher Höhe die Kosten des Warmwasserverbrauchs von den Gesamtkosten für Unterkunft und Heizung im Zeitraum von April 2008 bis September 2008 abgesetzt werden können.

Die Klägerin ist Mieterin einer 65,93 qm großen Wohnung mit einer beheizbaren Fläche von 52,43 qm. Ab 1.1.2008 betrug die Gesamtmiete 525,15 Euro monatlich (Nettokaltmiete iHv 303,94 Euro einschließlich Umlagen für Betriebskosten in Höhe von 105,96 Euro, für Zentralheizung in Höhe von 68,87 Euro, für Kabel in Höhe von 9,66 Euro, für den Aufzug in Höhe von 11,69 Euro und für Warmwasser in Höhe von 25,03 Euro). Heizung und Warmwasser werden insgesamt durch Fernwärme bereitgestellt. Der Anteil für Warmwasser wird nach der Quadratmeterfläche der Wohnungen ermittelt, nicht jedoch auf der Grundlage des individuellen Verbrauchs durch Warmwasserzähler umgelegt.