BSG - Urteil vom 06.04.2011
B 4 AS 12/10 R
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 28.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 1592/09
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 37 AS 14127/09

BSG - Urteil vom 06.04.2011 (B 4 AS 12/10 R) - DRsp Nr. 2011/12410

BSG, Urteil vom 06.04.2011 - Aktenzeichen B 4 AS 12/10 R

DRsp Nr. 2011/12410

Ob der Grundsicherungsträger eine Betriebskostennachforderung zu übernehmen hat, beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der tatsächlichen Verursachung der Kosten.

Die Revision des Beklagten gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Revisionsverfahren.

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 700,51 Euro.

Die Klägerin steht im laufenden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Sie bewohnt eine Wohnung, für die sie zuletzt 445 Euro Miete zuzüglich einer Betriebskosten- und Warmwasserpauschale zu zahlen hatte. Der Beklagte wies die Klägerin mehrfach darauf hin, dass ihre Miete die Richtwerte nach den Berliner Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Unterkunft übersteige. Gleichwohl bewilligte er der Klägerin im gesamten Jahr 2007 bis einschließlich April 2008 Leistungen für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe.