BSG - Urteil vom 05.05.1994
2 RU 28/93
Normen:
RVO § 539 Abs. 1 Nr. 14 lit. b, § 550 Abs. 1, § 550 Abs. 2 Nr. 1, § 550 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BSGE 74, 159
NJW 1995, 214
NZS 1994, 569
SozR 3-2200 § 550 Nr. 9
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen,
SG Köln,

BSG - Urteil vom 05.05.1994 (2 RU 28/93) - DRsp Nr. 1995/983

BSG, Urteil vom 05.05.1994 - Aktenzeichen 2 RU 28/93

DRsp Nr. 1995/983

»Wenn nach den gesamten Umständen des Einzelfalls die Erwerbstätigkeit der Mutter der einzige Grund für die Unterbrechung des Schulweges gewesen ist und es sich rechtlich um einen Gesamtweg zur Schule gehandelt hat, ist auch während der Unterbrechung des Weges die Absicht, die Schule zu erreichen, für diesen Zweck derart maßgeblich und wesentlich, daß dem privaten Unterbrechungsgrund nicht wesentlich allein Bedeutung beigemessen werden kann. Die Unterbrechung war dann stets davon geprägt, den Weg zur Schule fortsetzen zu können.«

Normenkette:

RVO § 539 Abs. 1 Nr. 14 lit. b, § 550 Abs. 1, § 550 Abs. 2 Nr. 1, § 550 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um Entschädigung aus der gesetzlichen Schülerunfallversicherung.