BSG - Urteil vom 05.05.1993
9/9a RV 25/92
Normen:
RVO § 551; SVG § 80 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 1994, 182
SozR 3-3200 § 81 Nr. 8
Vorinstanzen:
HessLSG,
SG Gießen,

BSG - Urteil vom 05.05.1993 (9/9a RV 25/92) - DRsp Nr. 1993/3469

BSG, Urteil vom 05.05.1993 - Aktenzeichen 9/9a RV 25/92

DRsp Nr. 1993/3469

»Bei unfallunabhängigen Krankheiten wird der versorgungsrechtlich geschützte Bereich nach dem SVG nach dem Vorbild des Berufskrankheitenrechts bestimmt.«

Normenkette:

RVO § 551; SVG § 80 Abs. 1;

I. Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Kläger wegen eines allergischen Asthma bronchiale Anspruch auf Versorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) hat.

Der 1963 geborene Kläger leistete vom 1. April 1985 bis zu seiner vorzeitigen Entlassung wegen Dienstunfähigkeit Ende August 1988 Wehrdienst. Erstmals am 9. April 1985 und dann wiederholt traten bei ihm Asthmaanfälle auf, die er auf Einwirkungen des Wehrdienstes zurückführte. Der Beklagte lehnte es ab, die Asthmaerkrankung als Wehrdienstbeschädigung anzuerkennen und die beantragte Versorgung zu gewähren (Bescheid vom 1. Juni 1987; Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 1987), weil die Erkrankung nicht auf wehrdiensteigentümliche Belastungen zurückzuführen, sondern anlagebedingt sei.