BSG - Urteil vom 05.05.1993
9/9a RV 12/92
Normen:
BVG § 31 Abs. 1 S. 2; SGB X §§ 44, 48;
Fundstellen:
SozR 3-1200 § 45 Nr. 2
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg,

BSG - Urteil vom 05.05.1993 (9/9a RV 12/92) - DRsp Nr. 1993/3467

BSG, Urteil vom 05.05.1993 - Aktenzeichen 9/9a RV 12/92

DRsp Nr. 1993/3467

»Die Versorgungsverwaltung, die eine von Amts wegen vorzunehmende Erhöhung der Grundrente unterläßt, hat ihre Ermessensentscheidung bei Erhebung der Verjährungseinrede zu begründen (Anschluß an BSG vom 26. 5. 1987 - 4a RJ 49/86 = BSGE 62, 10 = SozR 2200 § 1254 Nr. 7).

Normenkette:

BVG § 31 Abs. 1 S. 2; SGB X §§ 44, 48;

I. Das beklagte Versorgungsamt unterließ es, von Amts wegen die Grundrente um den Alterszuschlag ab Vollendung des 65. Lebensjahres (§ 31 Abs. 1 Satz 2 Bundesversorgungsgesetz [BVG]) zu erhöhen. Der Fehler wurde nach 17 Jahren festgestellt. Der Beklagte hat den Nachzahlungsbetrag auf vier Jahre begrenzt und sich für den Zeitraum vom 1. September 1971 bis zum 31. Dezember 1984 auf Verjährung berufen. Hiergegen richtet sich die Klage, die in zweiter Instanz Erfolg hatte. Das Landessozialgericht (LSG) hält die Erhebung der Verjährungseinrede für schlechthin unzulässig, wenn das rechtswidrige Unterlassen allein von der Verwaltung zu verantworten ist. In der Hilfsbegründung wird darauf hingewiesen, daß der Beklagte bei Erhebung der Verjährungseinrede kein Ermessen ausgeübt habe (Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 14. Februar 1992).