Gründe:
I. Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung bzw Rücknahme einer Kindergeldbewilligung für den Zeitraum Januar 1988 bis Oktober 1989 und eine sich daraus ergebende Rückforderung. Das Landessozialgericht (LSG) hat seine Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts (SG) Nürnberg vom 6. August 1991 verworfen, soweit sie die Aufhebung bzw Rücknahme der Kindergeldbewilligung betraf, und im übrigen zurückgewiesen. Hinsichtlich der Kindergeldberechtigung in der Zeit von Januar 1988 bis Oktober 1989 sei die Berufung unstatthaft, weil dieser Streit einen abgeschlossenen und abgelaufenen Zeitraum betreffe (§ 27 Abs. 2 erster Halbsatz Bundeskindergeldgesetz [ BKGG ] in der bis zum 28. Februar 1993 geltenden Fassung). Verfahrensrügen (§ 150 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz alter Fassung [SGG aF.]) habe der Kläger nicht vorgebracht. Soweit sich die Berufung gegen den Erstattungsanspruch richte, sei sie zulässig, aber unbegründet. Die Beklagte habe die Rückforderungsvorschrift des § 50 des Sozialgesetzbuchs - Zehntes Buch - (SGB X) richtig angewandt.