BSG - Urteil vom 04.05.1994
6 RKa 19/93
Normen:
BMÄ Nr. 1460, Nr. 1461; E-GO Nr. 1460, Nr. 1461 ; SGB V § 87 Abs. 2 ;
Fundstellen:
SozR 3-5533 Nr. 1460 Nr. 1
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg,

BSG - Urteil vom 04.05.1994 (6 RKa 19/93) - DRsp Nr. 1995/986

BSG, Urteil vom 04.05.1994 - Aktenzeichen 6 RKa 19/93

DRsp Nr. 1995/986

»Die Gebühr nach Nr. 1460 bzw. 1461 BMÄ/E-GO darf bei beidseitiger Ausräumung der Siebbeinzellen zweimal berechnet werden.«

Normenkette:

BMÄ Nr. 1460, Nr. 1461; E-GO Nr. 1460, Nr. 1461 ; SGB V § 87 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der als HNO-Arzt zur kassen- und vertragsärztlichen (seit 1. Januar 1993: vertragsärztlichen) Versorgung der Versicherten zugelassene Kläger führte als Belegarzt an einem Krankenhaus u.a. die in der Nr. 1460 (Keilbeinhöhlenoperation oder Ausräumung der Siebbeinzellen von der Nase aus) bzw. 1461 BMÄ/E-GO (Keilbeinhöhlenoperation oder Ausräumung der Siebbeinzellen von der Nase aus, einschließlich teilweiser oder vollständiger Abtragung einer Nasenmuschel) beschriebenen Operationen aus. Bei beidseitigen Ausräumungen der Siebbeinzellen rechnete er die Leistung Nr. 1460 bzw Nr. 1461 BMÄ/E-GO zweimal ab.

Die Beklagte berichtigte die Honoraranforderung der Klägers für die Quartale I/91 und III/91 bis I/92 dahin, daß sie jeweils den zweiten Ansatz der genannten Leistungen strich; die Leistung könne auch bei beidseitiger Ausräumung der Siebbeinzellen nur einmal angesetzt werden.