I. Der als HNO-Arzt zur kassen- und vertragsärztlichen (seit 1. Januar 1993: vertragsärztlichen) Versorgung der Versicherten zugelassene Kläger führte als Belegarzt an einem Krankenhaus u.a. die in der Nr. 1460 (Keilbeinhöhlenoperation oder Ausräumung der Siebbeinzellen von der Nase aus) bzw. 1461 BMÄ/E-
Die Beklagte berichtigte die Honoraranforderung der Klägers für die Quartale I/91 und III/91 bis I/92 dahin, daß sie jeweils den zweiten Ansatz der genannten Leistungen strich; die Leistung könne auch bei beidseitiger Ausräumung der Siebbeinzellen nur einmal angesetzt werden.
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