BSG - Urteil vom 04.05.1994
11 RAr 69/93
Normen:
AFG § 56 Abs. 1 S. 1, § 56 Abs. 3 Nr. 6 ; KfzHV § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 2, § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 4 S. 2;
Fundstellen:
NZS 1994, 574
SozR 3-5765 § 6 Nr. 2
Vorinstanzen:
LSG Hamburg,

BSG - Urteil vom 04.05.1994 (11 RAr 69/93) - DRsp Nr. 1995/985

BSG, Urteil vom 04.05.1994 - Aktenzeichen 11 RAr 69/93

DRsp Nr. 1995/985

»Der Ablauf der fünfjährigen Nutzungsdauer allein begründet noch keinen Anspruch auf Hilfe bei der Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs. Vielmehr muß individuell geprüft werden, ob die weitere Nutzung des Altfahrzeugs unter technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten zumutbar ist.«

Normenkette:

AFG § 56 Abs. 1 S. 1, § 56 Abs. 3 Nr. 6 ; KfzHV § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 2, § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 4 S. 2;

Gründe:

I. Der Rechtsstreit betrifft Hilfe zur erneuten Beschaffung eines Kraftfahrzeugs.

Der 1961 geborene Kläger ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 v.H.. In seinem Schwerbehindertenausweis sind die Merkzeichen B, G, aG, H und RF festgestellt. Nach dem Erreichen der allgemeinen Hochschulreife 1982 besuchte er nach eigenen Angaben von 1982 bis 1985 eine Hochschule sowie von 1985 bis 1989 eine Fachhochschule und legte eine Prüfung als Diplom-Verwaltungswirt (Berufsausbildung zum gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst) ab. Von Juni 1989 an war der Kläger als Verwaltungsangestellter (BAT VII) bei der Freien und Hansestadt Hamburg beschäftigt.