I. Die Klägerin wendet sich gegen eine Neufeststellung des ihr bewilligten Erziehungsgeldes (Erzg) und die Aufrechnung des hiernach überzahlten Betrages.
Der Klägerin wurde Erzg für ihr am 31. März 1988 geborenes Kind bewilligt, und zwar für die einkommensabhängige Phase ab Beginn des siebten Lebensmonats des Kindes ohne Einkommensanrechnung aufgrund ihrer Angabe, sie sei ledig und zZ nicht erwerbstätig (Bescheid des Arbeitsamtes [ArbA] Lüneburg vom 3. Juni 1988).
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