I. Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung der Beklagten, ihm im Rahmen einer beruflichen Rehabilitationsmaßnahme für den Zeitraum vom 9. Januar bis 23. Juni 1989 einen Verpflegungskostenzuschuß zu zahlen.
Der am 26. Februar 1961 geborene Kläger nahm seit 4. Juli 1988 in seinem Wohnort Oberhausen an einer von der Beklagten geförderten beruflichen Rehabilitationsmaßnahme (Ziel: Sozialversicherungsfachangestellter) beim Berufsförderungswerk Oberhausen teil. Dort wurde ihm auf Kosten der Beklagten eine Mittagsmahlzeit gewährt; die Abrechnung erfolgte zwischen der Beklagten und dem Berufsförderungswerk. In der Zeit vom 9. Januar bis 23. Juni 1989 absolvierte er ein Praktikum bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Rheinprovinz in Düsseldorf.
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