BSG - Urteil vom 01.04.1993
7/9b RAr 16/91
Normen:
AFG § 56 Abs. 1, 2 ,3; RehaAnO § 23 a Abs. 1;
Fundstellen:
BSGE 72, 169
SozR 3-4100 § 56 Nr. 9
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen,

BSG - Urteil vom 01.04.1993 (7/9b RAr 16/91) - DRsp Nr. 1993/3488

BSG, Urteil vom 01.04.1993 - Aktenzeichen 7/9b RAr 16/91

DRsp Nr. 1993/3488

»Tagespendlern zwischen Wohnung und Bildungsstätte kann die vom AFG vorgesehene Gewährung von Verpflegungskostenzuschüssen an Behinderte während der Teilnahme an einer beruflichen Rehabilitationsmaßnahme auch dann zustehen, wenn es sich nicht um eine Maßnahme in einer Rehabilitationseinrichtung i.S. von § 23a Abs. 1 RehaAnO handelt.«

Normenkette:

AFG § 56 Abs. 1, 2 ,3; RehaAnO § 23 a Abs. 1;

I. Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung der Beklagten, ihm im Rahmen einer beruflichen Rehabilitationsmaßnahme für den Zeitraum vom 9. Januar bis 23. Juni 1989 einen Verpflegungskostenzuschuß zu zahlen.

Der am 26. Februar 1961 geborene Kläger nahm seit 4. Juli 1988 in seinem Wohnort Oberhausen an einer von der Beklagten geförderten beruflichen Rehabilitationsmaßnahme (Ziel: Sozialversicherungsfachangestellter) beim Berufsförderungswerk Oberhausen teil. Dort wurde ihm auf Kosten der Beklagten eine Mittagsmahlzeit gewährt; die Abrechnung erfolgte zwischen der Beklagten und dem Berufsförderungswerk. In der Zeit vom 9. Januar bis 23. Juni 1989 absolvierte er ein Praktikum bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Rheinprovinz in Düsseldorf.