BSG - Urteil vom 01.04.1993
7 RAr 68/92
Normen:
AFG § 107, § 112 Abs. 5 Nr. 8;
Fundstellen:
BSGE 72, 177
SozR 3-4100 § 112 Nr. 13
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen,

BSG - Urteil vom 01.04.1993 (7 RAr 68/92) - DRsp Nr. 1993/3486

BSG, Urteil vom 01.04.1993 - Aktenzeichen 7 RAr 68/92

DRsp Nr. 1993/3486

»1. Bei Erwerb des Arbeitslosenanspruchs aufgrund Vorbezugs von Mutterschaftsgeld und Erziehungsgeld ist zur Bestimmung des für die Höhe des Arbeitslosengeldes maßgeblichen Arbeitsentgelts das Prinzip des § 112 Abs. 5 Nr. 8 AFG entsprechend anzuwenden, indem das dem Mutterschaftsgeld zugrundeliegende Arbeitsentgelt für die Bemessung übernommen wird.« 2. Zeiten des Bezugs von Mutterschaftsgeld und Erziehungsgeld stehen den anwartschaftsbegründenden Zeiten einer beitragspflichtigen Beschäftigung i.S. von § 107 AFG auch dann gleich, wenn diese sich unmittelbar aneinander anschließen und nur der gesamte Zeitraum von Lohnersatzleistungen nach dem AFG umrahmt ist.«

Normenkette:

AFG § 107, § 112 Abs. 5 Nr. 8;

I. Die Beteiligten streiten um höheres Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 1. März bis 20. Juni 1988.

Die 1953 geborene, unverheiratete Klägerin, die durchgehend im Besitz einer Lohnsteuerkarte der Steuerklasse I war, ist von Beruf Diplom-Soziologin. Ihr beruflicher Werdegang gestaltete sich zunächst wie folgt:

vom 1. März bis 31. Dezember 1976 freiberufliche Tätigkeit,

vom 16. Juli 1979 bis 15. Juli 1981 wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Freien Universität Berlin,

vom 16. Juli 1981 bis 24. Juli 1982 Bezug von Alg,

vom 25. Juli 1982 bis 15. Juli 1983 Bezug von Anschluß-Arbeitslosenhilfe (Alhi).