I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die klagende Landesversicherungsanstalt (LVA) von der beklagten Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) die Rückerstattung von 277,62 DM verlangen kann.
Der am 4. Juni 1924 geborene Versicherte Fritz S. (St.) war vom 6. März 1974 bis zum 25. Februar 1986 mit einem Schreinereibetrieb in der Handwerksrolle eingetragen. Von der AOK bezog er vom 31. Juli 1984 bis zum 14. September 1984 Krankengeld iHv kalendertäglich 59,84 DM. Auf seinen Antrag vom 24. Mai 1984 bewilligte die LVA mit Bescheid vom 12. September 1984 ab 1. Juli 1984 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) iHv monatlich 555,72 DM, wobei sie die Nachzahlung für die Zeit bis zum 31. Oktober 1984 einbehielt. Daraus erfüllte sie den Erstattungsanspruch der Beklagten iHv insgesamt 832,90 DM.
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