BSG - Teilurteil vom 13.03.2002
B 8 KN 4/00 R
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 20.01.2000
SG Dortmund, vom 02.04.1996

BSG - Teilurteil vom 13.03.2002 (B 8 KN 4/00 R) - DRsp Nr. 2006/6684

BSG, Teilurteil vom 13.03.2002 - Aktenzeichen B 8 KN 4/00 R

DRsp Nr. 2006/6684

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Anrechnung der der Klägerin von der Beigeladenen gewährten Witwenrente aus der Unfallversicherung auf die Witwenrente aus der Rentenversicherung noch für die Zeit von Juli 1994 bis einschließlich Januar 1997.

Die Klägerin ist die Witwe des am 4. Juni 1994 verstorbenen Versicherten Robert S. , der am 23. Juni 1985 letztmals versicherungspflichtig gearbeitet hatte. Ihm wurde von der Beklagten wegen Vollendung des 60. Lebensjahres und einjähriger ununterbrochener Arbeitslosigkeit ab 1. Juni 1990 Knappschaftsruhegeld - ab 1. Januar 1992 als Altersrente - gewährt. Wegen einer Berufskrankheit nach Nr 4105 der Anlage zur BKVO bewilligte die Beigeladene dem Versicherten mit Bescheid vom 27. Januar 1994 Vollrente aus der Unfallversicherung ab 16. Februar 1993, wobei sie als Zeitpunkt des Leistungsfalls den 15. Februar 1993 festlegte. Nachdem die Beklagte zunächst die Verletztenrente gemäß § 93 SGB VI auf die Altersrente angerechnet und eine Überzahlung zurückgefordert hatte (Bescheide vom 15. März und 24. Mai 1994), zahlte sie die Altersrente des Versicherten für die Zeit von März 1993 bis zu seinem Tode (Juni 1994) ungekürzt aus (Abhilfebescheid vom 18. Mai 1995).