BSG - Beschluss vom 31.10.2013
B 2 U 225/13 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 19.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 U 1148/13
SG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen S 13 U 290/09

BSG - Beschluss vom 31.10.2013 (B 2 U 225/13 B) - DRsp Nr. 2013/24162

BSG, Beschluss vom 31.10.2013 - Aktenzeichen B 2 U 225/13 B

DRsp Nr. 2013/24162

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. Juli 2013 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG hat der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel aber nicht begründet. Die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom 10.9.2013 mitgeteilt, dass sie die Vertretung niedergelegt haben.