Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. Juli 2013 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG hat der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel aber nicht begründet. Die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom 10.9.2013 mitgeteilt, dass sie die Vertretung niedergelegt haben.
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