BSG - Beschluss vom 31.03.2016
B 5 R 1/16 B
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 03.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 172/14
SG Oldenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 81 R 360/12

BSG - Beschluss vom 31.03.2016 (B 5 R 1/16 B) - DRsp Nr. 2016/7813

BSG, Beschluss vom 31.03.2016 - Aktenzeichen B 5 R 1/16 B

DRsp Nr. 2016/7813

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 3. November 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Mit Urteil vom 3.11.2015 hat das LSG Niedersachsen-Bremen einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen ohne Anrechnung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG zu verwerfen.