Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auf 4092,45 Euro festgesetzt.
I
Das Bayerische LSG hat mit Urteil vom 21.7.2015 einen Vergütungsanspruch des klagenden Apothekers in Höhe von 4092,45 Euro gegen die beklagte Krankenkasse verneint.
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