Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 16. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.
Der Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Beschluss ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG), weil die zu ihrer Begründung angeführten Zulassungsgründe der Abweichung (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) und des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schlüssig dargelegt sind.
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