Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 10. Dezember 2015 - L 9 AS 631/14 - wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des LSG ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG), weil es an einer vom prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt unterzeichneten Begründung der Beschwerde fehlt.
Zur Beschwerdebegründung hat der Prozessbevollmächtigte ausschließlich auf ein - nicht unterschriebenes - Schreiben des vor dem
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