BSG - Beschluss vom 31.03.2016
B 14 AS 138/15 BH
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 23.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 713/14
SG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 1681/11

BSG - Beschluss vom 31.03.2016 (B 14 AS 138/15 BH) - DRsp Nr. 2016/8122

BSG, Beschluss vom 31.03.2016 - Aktenzeichen B 14 AS 138/15 BH

DRsp Nr. 2016/8122

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. Juli 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

Dem Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die vom Kläger angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 23.7.2015 erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).