BSG - Beschluss vom 31.03.2016
B 1 KR 134/15 B
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 29.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 64/12
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 23 KR 194/09

BSG - Beschluss vom 31.03.2016 (B 1 KR 134/15 B) - DRsp Nr. 2016/7564

BSG, Beschluss vom 31.03.2016 - Aktenzeichen B 1 KR 134/15 B

DRsp Nr. 2016/7564

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 29. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Die bei der beklagten Krankenkasse versicherte Klägerin leidet an Vitiligo mit großflächiger Depigmentierung der Haut. Sie ist mit ihrem Begehren, 2237 Euro Kosten einer selbst verschafften Therapie am Toten Meer (4. - 18.5.2008: Baden im Toten Meer, Anwendung von Pseudokatalase-Creme als Antioxidans, Sonnenlichtexposition, organisiert und ärztlich verantwortet von der Dermatologin Prof. Dr. S. ; Unterbringung im Dead Sea Medical Center/Dead Sea Spa Hotel; im Folgenden: Kombinationsbehandlung) bei der Beklagten und in den Vorinstanzen auch nach Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG (BSG Urteil vom 6.3.2012 - B 1 KR 18/11 R - Juris = NZS 2012, 783; Parallelentscheidung zu BSG SozR 4-2500 § 18 Nr 7) erfolglos geblieben. Das LSG hat zur Begründung ua ausgeführt, die Kombinationsbehandlung entspreche nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse. Die Einholung einer Stellungnahme des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen sei nicht erforderlich (Urteil vom 29.10.2015).