BSG - Beschluss vom 30.03.2016
B 4 AS 34/16 B
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 08.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 574/14
SG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 470/11

BSG - Beschluss vom 30.03.2016 (B 4 AS 34/16 B) - DRsp Nr. 2016/8029

BSG, Beschluss vom 30.03.2016 - Aktenzeichen B 4 AS 34/16 B

DRsp Nr. 2016/8029

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 8. Januar 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Der Kläger begehrt die Übernahme von Kosten im Zusammenhang mit seinen Umzügen am 15.1.2011 und 1.4.2012 nach dem SGB II.

Das SG Magdeburg hat seine Klage abgewiesen (Urteil vom 5.11.2014). Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das LSG Sachsen-Anhalt zurückgewiesen (Beschluss vom 8.1.2016). Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten Beschwerde eingelegt, diese aber nicht innerhalb der bis zum 15.3.2016 laufenden Frist begründet. Die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr die Niederlegung der Vertretung des Klägers angezeigt. Mit Schreiben vom 10.3.2016 hat der Kläger selbst die Bewilligung von PKH für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt.

II

1. Der Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen.