Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 2. Oktober 2015 - L 1 P 32/15 B - wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Klägerin möchte sich in dem vor dem SG Chemnitz geführten Verfahren S 28 P 31/15 durch ihre langjährigen Bekannten L. und R. als Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Mit Beschluss vom 27.8.2015 hat das SG beide Personen nach § 73 Abs 2 und Abs 3 Satz 1 SGG als Bevollmächtigte zurückgewiesen. Das Sächsische LSG hat mit Beschluss vom 2.10.2015 die dagegen gerichtete Beschwerde der Klägerin als unzulässig verworfen, weil die Zurückweisung nach § 73 Abs 3 Satz 1 SGG unanfechtbar sei. Hiergegen hat die Klägerin mit einem am 23.3.2016 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 22.3."2015" (gemeint: 2016), das von Frau L. und Herrn R. unterzeichnet worden ist, sinngemäß Beschwerde eingelegt.