BSG - Beschluss vom 30.03.2016
B 1 KR 2/16 S
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 10.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 68/16
SG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen S 69 KR 134/16

BSG - Beschluss vom 30.03.2016 (B 1 KR 2/16 S) - DRsp Nr. 2016/7136

BSG, Beschluss vom 30.03.2016 - Aktenzeichen B 1 KR 2/16 S

DRsp Nr. 2016/7136

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 10. März 2016 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das SG Hannover hat den Antrag der Klägerin, ihr für eine Labienkorrekturoperation einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren, mit Beschluss vom 11.2.2016 abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das LSG Niedersachsen-Bremen mit Beschluss vom 10.3.2016 zurückgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin mit einem am 16.3.2016 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 14.3.2016 sinngemäß Beschwerde eingelegt.