BSG - Beschluss vom 29.10.2014
B 5 R 238/14 B
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 27.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 1226/09
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 183/07

BSG - Beschluss vom 29.10.2014 (B 5 R 238/14 B) - DRsp Nr. 2014/17599

BSG, Beschluss vom 29.10.2014 - Aktenzeichen B 5 R 238/14 B

DRsp Nr. 2014/17599

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Mit Beschluss vom 27.6.2014 hat das LSG Berlin-Brandenburg einen Anspruch des Klägers auf Gewährung höhere Altersrente verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung wurde Beschwerde zum BSG eingelegt. In der Beschwerdebegründung werden die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (I.), Verfahrensfehler (II.) und "Divergenzen" (III.) geltend gemacht.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.