BSG - Beschluss vom 29.10.2014
B 4 AS 290/14 B
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 05.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 227/14
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 35 AS 3062/11

BSG - Beschluss vom 29.10.2014 (B 4 AS 290/14 B) - DRsp Nr. 2014/17598

BSG, Beschluss vom 29.10.2014 - Aktenzeichen B 4 AS 290/14 B

DRsp Nr. 2014/17598

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 5. September 2014 - L 4 AS 227/14 - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger begehrt die Übernahme der Kosten einer Stromnachzahlung. Das SG Hamburg hat seine Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 15.6.2014). Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hat das LSG Hamburg als unzulässig verworfen und im Übrigen die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 5.9.2014). Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten, ihm am 24.9.2014 zugestellten Urteil hat der Kläger mit einem von ihm selbst verfassten Schreiben an das LSG Hamburg vom 25.9.2014, und beim BSG am 13.10.2014 eingegangen, "Berufung" und damit sinngemäß Beschwerde eingelegt. Das LSG hat das Beschwerdeschreiben des Klägers mit den vorinstanzlichen Prozessakten dem BSG zur Entscheidung vorgelegt.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden.