BSG - Beschluss vom 29.10.2014
B 4 AS 287/14 S
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 17.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 25 AS 2537/14
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 159 AS 19190/14

BSG - Beschluss vom 29.10.2014 (B 4 AS 287/14 S) - DRsp Nr. 2014/17730

BSG, Beschluss vom 29.10.2014 - Aktenzeichen B 4 AS 287/14 S

DRsp Nr. 2014/17730

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Oktober 2014 - L 25 AS 2537/14 B ER - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Antragstellerin begehrt den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig Leistungen nach § 43 SGB I zu ihrem Antrag auf Leistungen für das Existenzminimum vom 24.6.2013 beim Antragsgegner nach dem Urteil des BVerfG vom 9.2.2010 zu gewähren. Das SG Berlin hat ihren Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung abgelehnt (Beschluss vom 16.9.2014). Hiergegen hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Das LSG Berlin-Brandenburg hat die Beschwerde zurückgewiesen (Beschluss vom 17.10.2014). Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin mit einem von ihr selbst verfassten Schreiben vom 21.10.2014 ausdrücklich "Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 17.10.2014 ist seiner Art nach gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar.

Die Verwerfung des Rechtsmittels der Antragstellerin erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.