BSG - Beschluss vom 29.05.2024
B 11 AL 2/24 B
Vorinstanzen:
SG München, vom 07.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 AL 476/13
LSG Bayern, vom 22.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 AL 61/19

BSG - Beschluss vom 29.05.2024 (B 11 AL 2/24 B) - DRsp Nr. 2024/9447

BSG, Beschluss vom 29.05.2024 - Aktenzeichen B 11 AL 2/24 B

DRsp Nr. 2024/9447

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 22. September 2023 und seine Revision gegen dieses Urteil werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten der Verfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger den von ihm allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht in der gebotenen Weise dargelegt hat 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).

Grundsätzliche Bedeutung 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).