BSG - Beschluss vom 29.03.2016
B 14 AS 300/15 B
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 28.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 931/13
SG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 2416/11

BSG - Beschluss vom 29.03.2016 (B 14 AS 300/15 B) - DRsp Nr. 2016/7584

BSG, Beschluss vom 29.03.2016 - Aktenzeichen B 14 AS 300/15 B

DRsp Nr. 2016/7584

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht gegen den Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 28. September 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 28. September 2015 auszulegende "Anfechtung des Beschlusses" sowie "Anhörungsrüge" der Klägerin wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, denn eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die eingangs genannte Entscheidung des Sächsischen LSG vom 28.9.2015 kann nicht zur Zulassung der Revision führen, weil Zulassungsgründe iS des § 160 Abs 2 SGG nicht ersichtlich sind.

Die Revision kann nur aus den in § 160 Abs 2 SGG genannten Gründen - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - zugelassen werden. Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig.