BSG - Beschluss vom 29.02.2016
B 8 SO 116/15 B
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 24.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 20 SO 354/13
SG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen S 28 SO 410/11

BSG - Beschluss vom 29.02.2016 (B 8 SO 116/15 B) - DRsp Nr. 2016/8329

BSG, Beschluss vom 29.02.2016 - Aktenzeichen B 8 SO 116/15 B

DRsp Nr. 2016/8329

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. August 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt G beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Im Streit ist ein Anspruch des Klägers auf Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Bestattung seiner Schwester. Insoweit wendet sich der Kläger gegen ein Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen vom 24.8.2015.