BSG - Beschluss vom 29.01.2016
B 9 SB 92/15 B
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 21.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 SB 175/13
SG Braunschweig, - Vorinstanzaktenzeichen S 11 SB 380/05

BSG - Beschluss vom 29.01.2016 (B 9 SB 92/15 B) - DRsp Nr. 2016/4461

BSG, Beschluss vom 29.01.2016 - Aktenzeichen B 9 SB 92/15 B

DRsp Nr. 2016/4461

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 21. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

In der Hauptsache begehrt der Kläger die Feststellung eines Grades der Behinderung von mindestens 80 sowie die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkzeichen "G" und "RF" ab dem 26.4.2005. Das diesen Anspruch verneinende Urteil des LSG vom 29.11.2012 hat das BSG auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers mit Beschluss vom 14.11.2013 (B 9 SB 10/13 B) aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen, weil sich das Urteil unter Verletzung von § 407a Abs 2 ZPO auf ein im Verwaltungsverfahren eingeholtes Gutachten von Prof. Dr. B. gestützt hat. Auf die mündliche Verhandlung vom 21.7.2015 hat das LSG die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Braunschweig vom 14.10.2008 erneut zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim BSG abermals Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die er mit dem Vorliegen von Verfahrensmängeln begründet.

II