BSG - Beschluss vom 29.01.2016
B 8 SO 114/15 B
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 01.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 1755/12
SG Meiningen, - Vorinstanzaktenzeichen S 18 SO 871/09

BSG - Beschluss vom 29.01.2016 (B 8 SO 114/15 B) - DRsp Nr. 2016/3856

BSG, Beschluss vom 29.01.2016 - Aktenzeichen B 8 SO 114/15 B

DRsp Nr. 2016/3856

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 1. Juli 2015 - L 8 SO 1755/12 - wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt M beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Das Thüringer Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Meiningen (vom 10.5.2012) zurückgewiesen und zur Begründung seiner Entscheidung ua ausgeführt, die vorliegende Klage sei wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig. Der Streitgegenstand sei identisch mit dem des Verfahrens L 8 SO 1753/12, über das der Senat mit Urteil vom selben Tag in der Sache entschieden hat (Urteil vom 1.7.2015).