BSG - Beschluss vom 29.01.2016
B 8 SO 113/15 B
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 01.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 1753/12
SG Meiningen, - Vorinstanzaktenzeichen S 18 SO 498/06

BSG - Beschluss vom 29.01.2016 (B 8 SO 113/15 B) - DRsp Nr. 2016/3855

BSG, Beschluss vom 29.01.2016 - Aktenzeichen B 8 SO 113/15 B

DRsp Nr. 2016/3855

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 1. Juli 2015 - L 8 SO 1753/12 - wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt M beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Im Streit sind höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) ab 1.1.2006.

Insoweit wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil (vom 1.7.2015) des Thüringer Landessozialgerichts (LSG); zugleich beantragt er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seines Rechtsanwalts. Nachdem sein Prozessbevollmächtigter zunächst mitgeteilt hatte, sein Mandat sei auf die Einlegung der Beschwerde beschränkt (Schriftsatz vom 16.10.2015), hat er - nach Erhalt einer Deckungszusage durch eine Rechtsschutzversicherung (vom 9.11.2015) - die Beschwerde begründet (Schriftsatz vom 8.12.2015) und den PKH-Antrag auf die Kosten in Höhe eines Selbstbehalts von 100 Euro beschränkt.