BSG - Beschluss vom 29.01.2016
B 11 AL 91/15 B
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 15.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 AL 75/12
SG Stralsund, - Vorinstanzaktenzeichen S 11 AL 97/10

BSG - Beschluss vom 29.01.2016 (B 11 AL 91/15 B) - DRsp Nr. 2016/4645

BSG, Beschluss vom 29.01.2016 - Aktenzeichen B 11 AL 91/15 B

DRsp Nr. 2016/4645

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 15. September 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Im Streit ist die Förderung einer weitgehend abgeschlossenen Ausbildung der Klägerin zur Gesundheits- und Krankenpflegerin. Einen entsprechenden Antrag hatte die Beklagte abgelehnt, weil die Klägerin gesundheitlich für diese Ausbildung nicht geeignet sei (Bescheid vom 21.1.2010; Widerspruchsbescheid vom 30.4.2010). Deren Klage blieb erfolglos (Urteil des SG Stralsund vom 4.9.2012). Das LSG Mecklenburg-Vorpommern hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, ohne zuvor ein Sachverständigengutachten nach § 109 SGG, das die Klägerin beantragt hatte, einzuholen (Urteil vom 15.9.2015).

Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG rügt die Klägerin als Verfahrensmangel, dass kein Gutachten nach § 109 SGG eingeholt wurde.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil kein die Revision eröffnender Verfahrensmangel in der erforderlichen Weise bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 S 3 SGG). Die Beschwerde konnte daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter verworfen werden (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG, § 169 SGG).