Den Klägern wird für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. August 2015 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt K., B., beigeordnet. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den weiteren Sohn des Klägers zu 1., F., wird abgelehnt.
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In der Hauptsache ist die Entschädigung wegen überlanger Dauer des Klageverfahrens S 102 AS 20826/07 vor dem SG Berlin sowie des Berufungsverfahrens L 29 AS 39/12 (später L 28 AS 39/12) vor dem LSG Berlin-Brandenburg streitig. Das wegen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1.9.2005 bis 28.2.2006 geführte Klageverfahren endete durch klageabweisenden Gerichtsbescheid des
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