BSG - Beschluss vom 29.01.2016
B 10 ÜG 22/15 BH
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 25.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 37 SF 29/14

BSG - Beschluss vom 29.01.2016 (B 10 ÜG 22/15 BH) - DRsp Nr. 2016/4448

BSG, Beschluss vom 29.01.2016 - Aktenzeichen B 10 ÜG 22/15 BH

DRsp Nr. 2016/4448

Den Klägern wird für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. August 2015 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt K., B., beigeordnet. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den weiteren Sohn des Klägers zu 1., F., wird abgelehnt.

Gründe:

I

In der Hauptsache ist die Entschädigung wegen überlanger Dauer des Klageverfahrens S 102 AS 20826/07 vor dem SG Berlin sowie des Berufungsverfahrens L 29 AS 39/12 (später L 28 AS 39/12) vor dem LSG Berlin-Brandenburg streitig. Das wegen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1.9.2005 bis 28.2.2006 geführte Klageverfahren endete durch klageabweisenden Gerichtsbescheid des SG vom 16.12.2011. Das Berufungsverfahren begann im Januar 2012. Im März 2014 stellte der Kläger nach Hinweis des Gerichts unter Vorlage von Vollmachten zunächst klar, dass er das Verfahren im Namen seiner beiden (1986 und 1988 geborenen und in seinem Haushalt lebenden) Söhne führe, beschränkte die Prozessführung dann aber auf den 1988 geborenen Kläger zu 2. Das LSG wies die Berufung durch Urteil vom 13.5.2014 zurück.