BSG - Beschluss vom 28.10.2014
B 8 SO 73/14 S
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 08.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SO 188/14 ER

BSG - Beschluss vom 28.10.2014 (B 8 SO 73/14 S) - DRsp Nr. 2014/17762

BSG, Beschluss vom 28.10.2014 - Aktenzeichen B 8 SO 73/14 S

DRsp Nr. 2014/17762

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 8. August 2014 - S 9 SO 188/14 ER - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Sozialgericht Dresden (SG) hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt (Beschluss vom 8.8.2014). In dem Beschluss wurde darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung mit der Beschwerde zum Sächsischen Landessozialgericht (LSG) anfechtbar ist. Mit Schreiben vom 8.10.2014 hat der Antragsteller beim Bundessozialgericht (BSG) ua gegen den Beschluss des SG "Revision/Rechtsbeschwerde" eingelegt. Er trägt vor, dass der Beschluss nicht durch die Richter unterschrieben sei und somit lediglich einen Entwurf darstelle.