BSG - Beschluss vom 28.10.2014
B 8 SO 72/14 S
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 06.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SO 50/14

BSG - Beschluss vom 28.10.2014 (B 8 SO 72/14 S) - DRsp Nr. 2014/17761

BSG, Beschluss vom 28.10.2014 - Aktenzeichen B 8 SO 72/14 S

DRsp Nr. 2014/17761

Die Revision des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 6. Mai 2014 - S 9 SO 50/14 - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger macht Leistungen der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) geltend, die der Beklagte abgelehnt hat; das Sozialgericht Dresden (SG) hat seine Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 6.5.2014). In dem Gerichtsbescheid wurde darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung mit der Berufung zum Sächsischen Landessozialgericht anfechtbar ist. Mit Schreiben vom 8.10.2014 hat der Kläger beim Bundessozialgericht (BSG) ua gegen den Gerichtsbescheid des SG "Revision/Rechtsbeschwerde" eingelegt. Er trägt vor, dass der Gerichtsbescheid nicht durch die Richterin unterschrieben sei und somit lediglich einen Entwurf darstelle.