Die Revision des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 6. Mai 2014 - S 9 SO 50/14 - wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Kläger macht Leistungen der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) geltend, die der Beklagte abgelehnt hat; das Sozialgericht Dresden (
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