Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. April 2009 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Einen Antrag der Kläger auf Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit ab dem 1. Dezember 2006 lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, die 1987 geborene Klägerin zu 1 sei zwar erwerbsfähig, aber unter Berücksichtigung ihres Einkommens (Kindergeld und Unterhalt) nicht hilfebedürftig. Die beiden anderen Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft, nämlich ihre Mutter, die Klägerin zu 2, und ihr 1997 geborener Bruder, der Kläger zu 3, seien nicht erwerbsfähig. Eine Bedarfsgemeinschaft mit der Klägerin zu 1, über die allein Ansprüche nach dem SGB II vermittelt werden könnten, bestehe mangels deren Hilfebedürftigkeit nicht (Bescheid vom 14. Dezember 2006; Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2007).
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