BSG - Beschluss vom 28.01.2016
B 8 SO 122/15 B
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 22.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 SO 35/15
SG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen S 3 SO 60/14

BSG - Beschluss vom 28.01.2016 (B 8 SO 122/15 B) - DRsp Nr. 2016/3680

BSG, Beschluss vom 28.01.2016 - Aktenzeichen B 8 SO 122/15 B

DRsp Nr. 2016/3680

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. Oktober 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Im Streit ist die Übernahme von Kosten für Beiträge der Ehefrau zur Kranken- und Pflegeversicherung (monatlich 154,51 Euro).

Dies hat die Beklagte abgelehnt (Bescheid vom 22.1.2014; Widerspruchsbescheid vom 3.4.2014). Die dagegen erhobene Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mainz vom 26.2.2015; Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Rheinland-Pfalz vom 22.10.2015). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, es fehle an einer Rechtsgrundlage für die Einbeziehung von Beiträgen der Ehefrau des Klägers, die als Leistungsbezieherin nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) entweder gesetzlich kranken- und pflegeversichert sei oder gegen den -Leistungsträger einen eigenen Anspruch auf Übernahme von Beiträgen nach § habe, in die von der Beklagten dem Kläger zu gewährenden Leistungen.