BSG - Beschluss vom 28.01.2016
B 13 R 444/15 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 17.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 1124/12
SG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 2892/09

BSG - Beschluss vom 28.01.2016 (B 13 R 444/15 B) - DRsp Nr. 2016/4855

BSG, Beschluss vom 28.01.2016 - Aktenzeichen B 13 R 444/15 B

DRsp Nr. 2016/4855

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. November 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Mit Urteil vom 17.11.2015 hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung verneint. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde eingelegt und das Vorliegen eines Verfahrensmangels gerügt, weil das LSG trotz Leistung eines Kostenvorschusses und Abgabe einer Kostenverpflichtungserklärung einem mit Schriftsatz vom 27.7.2015 gestellten Beweisantrag nicht nachgekommen sei und trotz Hinweisen von ihm sowie von der Beklagten den Sachverhalt - auch zu seiner beruflichen Qualifikation - nicht von Amts wegen weiter sachaufgeklärt habe.

Die Beschwerde ist unzulässig. Der geltend gemachte Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensfehlers (§ 160 Abs 2 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist nicht in der nach § 160a Abs 2 S 3 SGG gebotenen Weise bezeichnet worden.