BSG - Beschluss vom 28.01.2016
B 12 R 1/15 B
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 02.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 961/13
SG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KR 26/09

BSG - Beschluss vom 28.01.2016 (B 12 R 1/15 B) - DRsp Nr. 2016/6236

BSG, Beschluss vom 28.01.2016 - Aktenzeichen B 12 R 1/15 B

DRsp Nr. 2016/6236

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3256,50 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Beteiligten streiten in dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit über die Nachforderung von Pauschalbeiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, insbesondere darüber, ob die den Beigeladenen zu 1. bis 4. für ihre Tätigkeit im Rahmen des "Rollenden Mittagstisches" bei dem Kläger in der Zeit zwischen dem 1.1.2003 und 31.8.2005 gewährten Vergütungen nach § 3 Nr 26 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfreie Einnahmen und deshalb gemäß § 14 Abs 1 S 3 SGB IV beitragsfrei waren.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 2.7.2014 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn