BSG - Beschluss vom 28.01.2016
B 12 KR 2/15 B
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 27.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 KR 41/14
SG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KR 135/11

BSG - Beschluss vom 28.01.2016 (B 12 KR 2/15 B) - DRsp Nr. 2016/3325

BSG, Beschluss vom 28.01.2016 - Aktenzeichen B 12 KR 2/15 B

DRsp Nr. 2016/3325

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 27. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10 409,59 Euro festgesetzt.

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten in dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit über die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen, insbesondere darüber, ob der Beigeladene zu 1. bei dem Kläger versicherungspflichtig oder geringfügig und damit versicherungsfrei beschäftigt war.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen LSG vom 27.11.2014 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).