Das Ablehnungsgesuch des Klägers wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das weitere Verfahren gegen den Beschluss des Senats vom 2. Dezember 2015 - B 12 KR 12/15 S - Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Der Rechtsbehelf des Klägers gegen den genannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
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